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Physiotherapie bei Corona

Physiotherapie in Praxis Kinesis bei Corona Massnahmen

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Neuigkeiten zur Physiotherapie im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Unsere Physiotherapie Praxis ist derzeit geöffnet und beachtet alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen.

Kontaktquarantäne bei vollständig geimpften Personen

Das BAG und die Vereinigung Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS) haben Empfehlungen für mit mRNA-Impfstoff geimpfte Personen publiziert. Folgende Personen gelten als vollständig geimpft:

  • Entweder eine Impfung mit 2 Dosen eines in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffes, ab dem 15. Tag nach der 2. Dosis
  • Oder ab dem 15. Tag nach der einzigen Dosis eines in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffes für Personen mit einer zurückliegenden bestätigten SARS-CoV-2 Infektion.

Bei beiden in der Schweiz zugelassenen Impfstoffen liegen nach aktueller Einschätzung ausreichende Hinweise vor, dass SARS-CoV-2-Übertragungen deutlich reduziert werden. Eine Aussage zur Schutzdauer länger als 6 Monate kann aktuell nicht gemacht werden.

Deshalb gilt für diese Personen während 6 Monaten nach der Impfung:

Ab dem 15. Tag nach der letzten Dosis kann auf eine Quarantäne nach einem engen Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall verzichtet werden.

Diese Empfehlung wird im Kanton Bern im Contact Tracing umgesetzt. Als Impfnachweis in diesem Zusammenhang gilt die von der impfenden Stelle ausgehändigten Bescheinigungen oder ein Eintrag im Impfausweis. Allfällige ausländische Impfnachweise werden durch den kantonsärztlichen Dienst geprüft. Der kantonsärztliche Dienst kann in begründeten Fällen (z.B. bei einer neuen Virusvariante) auch bei vollständig geimpften Personen eine Kontaktquarantäne anordnen.

Quelle: Newsletter Kantonsarztamt Bern – COVID-19 07/2021 / Physioswiss / BAG, 26.05.2021

 

Aktuelle Situation in der Physiotherapie?

Der Bundesrat liess vorgestern verlautbaren, dass er nächste Woche, nach abgeschlossener Konsultation der Kantone, definitiv über Öffnungsschritte entscheiden wird. Die relevante geplante Lockerung für die Physiotherapie ist die Öffnung der Fitnesscenter ab 1. April.

Weitere Massnahmen (insbesondere Homeoffice-Pflicht, Schutz besonders gefährdeten Personen, Veranstaltungsverbot) werden bis Ende März verlängert.

Bleiben Sie gesund!

Quelle: Physioswiss / BAG, 19.02.2021

 

Allgemeine Hygiene- und Verhaltensregeln

  • Abstand halten (mindestens 1,5 Meter) überall in der Praxis; Ausnahme: während der Behandlung
  • Weniger Menschen treffen
  • Maskenpflicht in allen Gesundheitseinrichtungen
  • Wenn möglich im Homeoffice arbeiten (s. Abschnitt Homeoffice)
  • Mehrmals täglich lüften
  • Bei Veranstaltungen und Ansammlungen: erlaubte Personenanzahl einhalten
  • gründlich Hände waschen
  • Händeschütteln vermeiden
  • ins Taschentuch oder in die Armbeuge husten und niesen

Aktuelles Informationsmaterial und Verhaltensplakate

  • Im Eingangsbereich, im Warteraum gut sichtbar aufhängen
  • Auf der Webseite aufschalten und PatientInnen bei der Terminvergabe darauf hinweisen
  • Eventuell nach ein paar Wochen umhängen, um die Aufmerksamkeit wieder neu zu wecken
  • Informationen in verschiedenen Sprachen für die Migrationsbevölkerung sind auf der Website des BAG erhältlich

Schutzmassnahmen

  • TherapeutInnen tragen während der Behandlung immer Gesichtsschutzmasken (das heisst Hygienemasken, chirurgische Masken, OP-Masken)
  • Das BAG empfiehlt die Verwendung einer FFP2/3-Maske
    • für direkt exponierte Gesundheits-Fachpersonen bei Tätigkeiten mit grossem Risiko der Aerosolbildung
    • bei Behandlung von Personen mit begründetem Verdacht oder bestätigtem Covid-19
  • Weiter empfehlen wir das Tragen einer FFP2/3-Maske
    • bei PatientInnen mit einem Maskenattest
    • bei Kieferbehandlungen etc.
    • bei Behandlungen von Kindern, welche keine Maske tragen
  • Es wird davon ausgegangen, dass pro Tag und Therapeut 1 Schutzmaske benötigt wird
  • Umgang mit Schutzmaske soll vorbildlich sein, vor und nach jedem Berühren der Maske werden die Hände desinfiziert oder mit Seife gewaschen
  • PatientInnen müssen ebenfalls eine Maske tragen. Personen, die aus besonderen medizinischen Gründen keine Maske tragen können, müssen ein ärztliches Attest vorweisen.
  • Informationen zum besonderen Umgang mit Gehörlosen und Menschen mit Hörbehinderungen finden Sie hier
  • Die Empfehlungen des BAG betreffend Verwendung von Schutzhandschuhen, Über schürzen und Schutzbrillen sind hier zu finden
  • Praxis besorgt ausreichend Schutzmaterial gemäss den kantonalen Vorgaben
  • Masken können–Stand 8.02.2021–nicht über die Kostenträger abgerechnet werden.

Triage der PatientInnen vor Terminvereinbarung

  • Corona-Symptome aktiv abfragen; die PatientInnen darauf aufmerksam machen, beim Auftreten von Symptomen den Termin abzusagen
  • Gehört PatientIn zu den «besonders gefährdeten Personen»?
  • Soweit möglich keine Begleitpersonen in der Praxis, sie sollen während der Therapie die Praxis verlassen; Ausnahme: Eltern von Kleinkindern
  • Maximalzahl der möglichen anwesenden Personen bestimmen und kontrollieren

Eingangsbereich und Warteraum

  • Hände-Desinfektionsmittel bereitstellen
  • Allenfalls Schutzwand aus Plexiglas beim Empfang installieren
  • Keine Drucksachen wie Zeitschriften, Zeitungen, etc. auflegen
  • Reduktion der Stühle für die Wartenden, um 1.5 Meter-Abstand zu gewährleisten
  • Wartezeiten reduzieren
  • Wartegruppen am Empfang vermeiden (durch gestaffelte Terminvergabe)
  • Räume alle 1 bis 2 Stunden für 5 bis 10 Minuten lüften
  • Gegebenenfalls Bodenmarkierungen anbringen; sofern möglich separate Eingangs-/Ausgangswege

Patientenströme

  • Behandlungsbeginn pro TherapeutIn unterscheiden/staffeln, z.B. Therapeutin 1 Behandlungsbeginn zur vollen und zur halben Stunde, Therapeut 2 Behand-lungsbeginn Viertel vor/Viertel nach usw.
  • Benutzung des Trainingsraums (MTT) in Absprachemit den PhysiotherapeutInnen organisieren
  • An Eigenverantwortung der PatientInnen appellieren
  • Vorsicht beim Kreuzen im Gang (evtl. Bodenmarkierungen)
  • Mobiliar und Geräte optimal platzieren oder wenn möglich entfernen, um Platz zu schaffen

Reinigung

  • Oberflächen und Gegenstände (MTT-Geräte, Telefone, Tastaturen,
    Türgriffe, Liftknöpfe usw.) regelmässig mit handelsüblichen Reinigungsmitteln reinigen oder desinfizieren

Arbeitskleidung und Wäsche

  • Tücher für die Liege, Lagerungstücher und Arbeitskleidung regelmässig mit handelsüblichem Waschmittel waschen

Medizinische Trainingstherapie (MTT)

  • Entfernung zwischen den Geräten/Trainingsparcours anpassen, damit die Distanz (>1.5 Meter) zwischen den PatientInnen eingehalten werden kann.
  • Gleichzeitige Anwesenheit verschiedener PatientInnen je nach Platzverhältnissen reduzieren oder vermeiden und in Absprache
    mit den TherapeutInnen genau planen
  • Hygienemassnahmen: Aufsicht und Verantwortlichkeiten definieren
  • Der MTT-Bereich darf einzig für PatientInnen mit einer ärztlich
    en Verordnung für MTT zugänglich sein.
  • Griffe etc. der Geräte müssen nach jedem Gebrauch gereinigt oder desinfiziert werden.

Gruppentherapien gem. Tarifposition 7330

  • Abstandsregelung jederzeit berücksichtigen
  • Maskenpflicht
  • Nur mit ärztlicher Verordnung
  • Die Maximalzahl von 6 anwesenden Personen (inkl. TherapeutIn) in einem Raum darf nicht überschritten werden. Allenfalls Gruppengrösse an Räume anpassen.
  • Schutzkonzept muss von allen Beteiligten eingehalten werden

Behandlung besonders gefährdeter Personen

Dazu gehören:

  • Ältere Personen (ab 65 Jahren)
  • Schwangere

sowie Personen, die folgende Erkrankungen aufweisen:

  • Bluthochdruck
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Diabetes
  • Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Krebs
  • Adipositas

Zu beachten ist:

  • Begegnung bzw. Kontakt mit anderen Personen vermeiden (bei der Termin planung und -organisation berücksichtigen, z.B. Termin an
    Randzeiten)
  • Falls Transport unzumutbar: Domizilbehandlung erwägen und mit Patientin/Patienten besprechen, allenfalls Rücksprache mit dem verordnenden Arzt halten (Anpassung der Verordnung, Vermerk in Krankengeschichte)

Gesundheitsschutz Mitarbeitende

  • Versetzte Arbeits- und Pausenzeiten einführen Information der Mitarbeitenden über die Richtlinien und Massnahmen (Schutz-konzept)
  • Schulung im Umgang mit dem persönlichen Schutzmaterial
    durchführen
  • Hygienemassnahmen einplanen (Desinfektion, Reinigung, Lüften) und im Schutzkonzept vermerken
  • Bei Symptomen zu Hause bleiben und nach telefonischer Anmeldung in eine Arztpraxis oder Notfallstation gehen
  • Weitere Infos: s. Abschnitt betreffend besonders gefährdete Mitarbeitende

Besonders gefährdete Mitarbeitende

Arbeitgebende (Praxisinhaber) müssen besonders gefährdete Mitarbeitende schützen. Der Bundesrat hat per 18. Januar 2021 präzisiert, wer besonders gefährdet ist (siehe «Behandlung besonders gefährdete Personen) und was im Rahmen der Schutzmassnahmen zu beachten ist. Siehe dazu auch die
Informationen zum Homeoffice.

Ist Homeoffice nicht möglich, kommen für besonders gefährdete Personen eigene Bestimmungen zu Anwendung. Diese MitarbeiterInnen müssen spezifisch geschützt werden: kann ein enger Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, sind weitergehende Schutzmassnahmen technischer und organisa torischer Natur zu treffen sowie die persönliche Schutzausrüstung zu überprüfen. In Situationen, in denen diese Bestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber besonders gefährdete Arbeitnehmende von der Arbeitspflicht befreien.

Homeoffice

Die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage sieht eine generelle Homeoffice-Pflicht vor, wo dies «aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand» umsetzbar ist.

Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslageentschädigung für Strom- und Mietkosten oder Internet, da die Anordnung vorübergehend ist.

Quelle: Physioswiss / BAG, 08.01.2021

 

Der Bundesrat

Der Bundesrat hat am Mittwoch Massnahmenverschärfungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Massnahmen treten am kommenden Montag, 18. Januar 2021 in Kraft und gelten vorläufig bis zum 28. Februar 2021.

Ist Physiotherapie betroffen?

Von den Betriebsschliessungen ist die Physiotherapie nicht betroffen. Auch die strengeren Personenbeschränkungen betreffen uns nicht. In der Berufsausübung tangieren die neuen Vorgaben «besonders gefährdeten Personen», seien es angestellte PhysiotherapeutInnen, weitere MitarbeiterInnen oder PraxisinhaberInnen.

Physiotherapie Corona Massnahmen

Die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage sieht eine generelle Homeoffice-Pflicht vor, wo dies «aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand» umsetzbar ist. Ist Homeoffice nicht möglich, kommen für besonders gefährdete Personen eigene Bestimmungen zur Anwendung. Diese MitarbeiterInnen müssen spezifisch geschützt werden: kann ein enger Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, sind weitergehende Schutzmassnahmen technischer und organisatorischer Natur zu treffen sowie die persönliche Schutzausrüstung zu überprüfen. In Situationen, in denen diese Bestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber besonders gefährdete Arbeitnehmende von der Arbeitspflicht befreien.

Personen in Gefahr

Insofern stellen die verschärften Vorschriften eine echte Herausforderung für die Praxen dar. «Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas.» (Quelle: Covid-19-Verordnung 3 vom 13.01.2021)

Menschenansammlungen in der Physiotherapie

Der Bundesrat hat ebenfalls beschlossen, dass «Menschenansammlungen im öffentlichen Raum» neu auf fünf Personen beschränkt werden. Wir halten ausdrücklich fest, dass die Physiotherapie davon nicht betroffen ist, sofern die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ärztlich verordnete Leistungen erbringen. Gruppentherapien gemäss Tarifposition 7330 sind also nach wie vor mit einer Grösse von 5 Teilnehmerinnen plus 1 Physiotherapeutin gestattet. Selbstverständlich müssen dabei die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen wie Maskentragen, Abstand halten, Handhygiene usw. von allen Beteiligten gewissen­haft eingehalten werden.

Quelle: Physioswiss, 22.01.2021

 

MTT – Ärztlich verordnete Therapien bleiben möglich

Verschiedene Kantone haben im Zuge ihrer Massnahmen gegen Corona auch sportliche Aktivitäten stark eingeschränkt, indem beispielsweise Hallenbäder oder Fitnesseinrichtungen schliessen mussten. Die Physiotherapie ist von solchen Massnahmen nicht betroffen, weil Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ärztlich verordnete Leistungen erbringen. Medizinische Trainingstherapien, Wasser- und Gruppentherapien etc., sollen daher grundsätzlich weiterhin durchgeführt werden. Für die Patienten ist dies zentral, damit der Therapieerfolg durch eine ununterbrochene Weiterführung sichergestellt werden kann. Gruppentherapien gemäss Tarifposition 7330 sind nach wie vor mit einer Grösse von 5 Teilnehmerinnen plus 1 Physiotherapeutin gestattet.

Quelle: Physioswiss, 11.12.2020
Plakat BAG Corona Praxis Kinesis Physiotherapie Steffisburg Thun